Mit einer beglaubigten oder bescheinigten Übersetzung sind Sie und Ihr Unternehmen auf der rechtlich sicheren Seite. Ob geschäftliche Unterlagen wie Handelsregisterauszüge, Verträge, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Vollmachten, Urkunden oder Zertifikate: Behörden, Gerichte und Konsulate, Hochschulen oder Universitäten, verlangen meist ein Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie und damit im internationalen Kontext auch eine bescheinigte Übersetzung.
Die Kocarek GmbH übersetzt und bescheinigt für Sie Dokumente aller Art. Präzise, fehlerfrei und schnell.
• Beglaubigte und bescheinigte Übersetzungen
• Überbeglaubigungen
durch vereidigte und ermächtigte Übersetzer
In der Alltagssprache spricht man häufig von einer „beglaubigten Übersetzung“. Doch in den Gesetzestexten von Bund und Ländern ist neben dem Begriff „beglaubigte Übersetzung“ auch von „bescheinigter“ oder „bestätigter“ Übersetzung die Rede. Aber egal, ob beglaubigte, bescheinigte oder bestätigte Übersetzung – gemeint ist dasselbe: Ein gerichtlich ermächtigter Übersetzer bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung.
Eine beglaubigte oder bescheinigte Übersetzung wird für die Anerkennung fremdsprachiger Dokumente im deutschen Inland oder deutschsprachiger Dokumente im Ausland als Nachweis bei offiziellen Angelegenheiten benötigt. Schließen Sie als Unternehmen internationale Verträge ab, oder wollen Sie internationalen Partnern Handelsregisterauszüge, Vollmachten oder Verträge vorlegen, müssen Ihre Dokumente meist nicht nur übersetzt, sondern auch durch einen ermächtigten Übersetzer bescheinigt werden.
Das heißt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung wird rechtlich bindend zugesichert, wodurch die Übersetzung eine besondere Beweiskraft erhält. Dafür muss jeder Vermerk, jeder Stempel und jedes Siegel übersetzt oder erwähnt werden. Selbst unleserliche Unterschriften oder Auslassungen müssen als solche kenntlich gemacht werden. Denn nur dadurch wird Ihnen die verbindliche und wortgetreue Wiedergabe des Originals gewährleistet – und genau dies verlangen Behörden, Gerichte und Konsulate oft, damit das Dokument als Nachweis anerkannt wird.
Eine beglaubigte oder bescheinigte Übersetzung dürfen nur gerichtlich ermächtigte Übersetzer erstellen. Das Gericht stellt dabei zum einen sicher, dass die Übersetzer fachlich geeignet sind, d. h. über Rechtskenntnisse sowie die erforderliche Sprachkompetenz auf Level C2 laut dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen verfügen. Zum anderen wird die persönliche Eignung überprüft, d. h. dass keine Vorstrafen bestehen oder Insolvenzverfahren anhängig sind. Die Übersetzer erscheinen nach Einreichung der entsprechenden Nachweise bei ihrer Ermächtigung persönlich vor Gericht, werden dort noch einmal über ihre besonderen Rechte und Pflichten (insbesondere ihre Verschwiegenheitspflicht) aufgeklärt und hinterlegen in Anwesenheit eines Justizbeamten ihre Unterschriftenprobe bei Gericht.
Je nach Land, Bundesland, Konsulat, Gericht oder Behörde können zudem weitere besondere Voraussetzungen an eine beglaubigte oder bescheinigte Übersetzung gestellt werden. Diese Anforderungen variieren zum Teil sehr stark. Informieren Sie sich daher vorher bei der zuständigen Stelle ganz genau, welche Dokumente Sie in welcher Form benötigen.
Prinzipiell sollte für die bescheinigte Übersetzung das Originaldokument (Urschrift) oder eine beglaubigte Kopie vorliegen, um die höchstmögliche Beweiskraft zu erreichen. Ist dies nicht möglich, ist der Übersetzer gesetzlich dazu verpflichtet, dies auf der Bescheinigung entsprechend zu vermerken. Beachten Sie jedoch, dass manche Behörden eine solche bescheinigte Übersetzung von einer einfachen Kopie möglicherweise nicht anerkennen.
Auch wenn die Ermächtigung von Übersetzern grundsätzlich Ländersache ist, ist eine bescheinigte Übersetzung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen gültig (§ 142 Abs. 3 ZPO) – egal, in welchem Bundesland die Übersetzer ermächtigt wurden.
Manche Behörden verlangen jedoch neben der Bescheinigung des Übersetzers zudem eine Legalisation in Form einer Überbeglaubigung. Das Gericht prüft hierbei die Echtheit der Unterschrift und bescheinigt, dass der eingesetzte Übersetzer bei diesem Gericht eingetragen und dazu ermächtigt ist, bescheinigte Übersetzungen zu erstellen. Diese Form der Legalisation, die Überbeglaubigung, kann nur bei dem Gericht eingeholt werden, bei dem der Übersetzer registriert ist und seine Unterschrift hinterlegt hat. Auch diesen Service bieten wir Ihnen gerne an.
Wenn ein Notar die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift beglaubigt, an spricht man von einer „öffentlichen Beglaubigung“.
Wir übersetzen und bescheinigen u. a. folgende Dokumente:
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