17
Jan 2019
Eine gute und eine schlechte Nachricht für Anbieter beglaubigter Übersetzungen
In diesem Monat erreichen uns zwei Nachrichten zum Status der internationalen, beglaubigten Übersetzung – eine gute und eine schlechte.
Welche möchten Sie zuerst hören? Die gute oder die schlechte Nachricht? Vielleicht beginnen wir – für diejenigen unter uns, die keine erfahrenen Übersetzer sind, – mit einer kurzen Erläuterung zur beglaubigten Übersetzung im Allgemeinen.
Der Einsatz beglaubigter Übersetzungen empfiehlt sich überall dort, wo Dokumente einem Amt oder einer vergleichbaren offiziellen Stelle vorgelegt werden müssen. Auch bei Bewerbungen an Hochschulen oder bei internationalen Ausschreibungen wird eine beglaubigte Übersetzung aller offiziellen Dokumente empfohlen bzw. verlangt.
Insofern ist es ein Verlust, – und jetzt kommen wir zur schlechten Nachricht, zumindest für ermächtigte Übersetzer – dass die EU das Erbrecht für alle Todesfälle nach dem 17. August 2015 mit einem europäischen Erbschein regeln möchte. Unter anderem soll dann die sonst notwendige beglaubigte Übersetzung für dieses Dokument nicht mehr zwingend notwendig sein; unter dem Strich bedeutet dies also eine Vereinfachung der Nachlassverwaltung, insbesondere bei Todesfällen, bei denen der Verstorbene kein Testament aufgesetzt hat.
Auf die besonderen Herausforderungen der grenzübergreifenden Regelungen des Erbrechts bietet die neue Rechtsgrundlage aber nicht in allen Fällen eindeutige Antworten. Deswegen muss jeder, der auf Nummer sicher gehen will, weiterhin ein Testament aufsetzen. Ein Kritikpunkt, der dazu führen könnte, dass die beglaubigte Übersetzung des Testaments auch in Zukunft die einzige wasserdichte Lösung für Erbrechtsfälle innerhalb Europas sein wird.
Mehr zu den Änderungen am EU-Erbrecht:
Wo in der Welt bürokratische Hürden abgebaut werden, werden diese oft an anderer Stelle wieder errichtet. Ein solches Beispiel findet sich zurzeit im Bereich der Einreiseregelungen für Südafrika. Dort ist seit diesem Monat (Stichtag: 01.10.2014) jeder Reisende unter 18 Jahren verpflichtet, eine internationale Geburtsurkunde, in der beide Eltern namentlich aufgeführt werden, bei der Einreise vorzulegen.
Wortwörtlich heißt es in der Erklärung des Auswärtigen Amtes zur Einreise von Minderjährigen:
„Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das südafrikanische Department of Home Affairs bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten.“
Mehr zu den Änderungen am südafrikanischen Einreiserecht:
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